Steuererklärungen sind oft kompliziert, zeitaufwändig und häufig mit Unsicherheiten verbunden. Fehler oder nicht genutzte Steuervorteile können teuer werden.
Ich übernehme für Sie die komplette Deklaration – präzise, fristgerecht und steueroptimiert.
Mit einer professionellen Steuererklärung sparen Sie Zeit, Nerven und Geld.
Lassen Sie sich professionell beraten – damit Sie sich auf die wichtigen Dinge im Leben konzentrieren können.
Steuerliche Pflichten sind oft komplex und zeitaufwändig. Fehler oder Versäumnisse können nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu unnötigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen.
Ich übernehme für Sie die sorgfältige Erstellung und Optimierung Ihrer Steuererklärungen und Gewinnermittlungen sowie die Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren.
So stellen Sie sicher, dass Sie Ihren steuerlichen Pflichten fristgerecht, rechtssicher und steuereffizient nachkommen.
Die Steuererklärung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance, Steuervorteile zu nutzen und Ihre Steuerlast zu minimieren. Ich sorge dafür, dass alle Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden und Sie keine unnötigen (Mehr-)Steuern zahlen.
Eine korrekte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist entscheidend für die Berechnung Ihrer Steuerlast und die wirtschaftliche Steuerung Ihres Unternehmens.
Die Steuererklärung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance, Steuervorteile zu nutzen und Ihre Steuerlast zu minimieren. Ich sorge dafür, dass alle Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden und Sie keine unnötigen (Mehr-)Steuern zahlen.
Eine korrekte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist entscheidend für die Berechnung Ihrer Steuerlast und die wirtschaftliche Steuerung Ihres Unternehmens.
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Im Erstgespräch nehmen wir uns Zeit, Ihre Anliegen zu verstehen und erste Ideen für Ihre steuerliche Optimierung zu besprechen.
Deklaration bedeutet die fristgerechte und vollständige Abgabe von Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder Mitteilungen gegenüber dem Finanzamt – z. B. Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Feststellungserklärung.
In der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres. Bei steuerlicher Vertretung verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres (§ 149 AO). Bei Versäumen drohen Zuschläge.
Das Finanzamt kann Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zwangsgelder (§ 328 AO) und geschätzte Steuerfestsetzungen (§ 162 AO) verhängen. Rechtzeitige Fristverlängerungen vermeiden solche Sanktionen.
Typisch sind: Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen, Nachweise über Werbungskosten, Sonderausgaben, Versicherungsbeiträge, Rentenbezugsmitteilungen und Kapitalerträge.
Bei einfachen Fällen (z. B. ohne Nebeneinkünfte) kann die Steuererklärung selbst erstellt werden – z. B. über ELSTER. Bei komplexen Sachverhalten (z. B. Vermietung, Kapitalgesellschaften, Auslandssachverhalte) ist ein Steuerberater empfehlenswert.
Selbstständige müssen regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Einkommensteuer- und ggf. Gewerbesteuererklärungen abgeben. Zudem besteht Buchführungs- und ggf. Bilanzierungspflicht je nach Umsatz und Gewinn (§§ 140–141 AO).
Privatpersonen nutzen ELSTER. Steuerberater reichen Steuererklärungen i. d. R. über DATEV oder vergleichbare Systeme ein. Auch Drittanbieterprogramme (z. B. smartsteuer, WISO) sind möglich.
Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, geschätzte Steuerbescheide oder sogar Ermittlungen bei Steuerhinterziehung. Je später die Abgabe, desto höher potenziell die Sanktionen – insbesondere bei wiederholtem Versäumnis.
Innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat) ist eine Korrektur jederzeit möglich. Danach nur bei „offenbaren Unrichtigkeiten“ (§ 129 AO) oder über Änderungsanträge (§§ 172 ff. AO).
Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte sind oft nicht zur Abgabe verpflichtet. Eine freiwillige Abgabe lohnt sich jedoch häufig (z. B. bei Werbungskosten über 1.200 € oder Sonderausgaben). Pflicht besteht für Selbstständige, Vermieter, Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug etc.
In der Regel zwischen 6 und 12 Wochen, abhängig von Komplexität, Region und Bearbeitungsaufkommen. In Stoßzeiten (z. B. Juli–September) kann es länger dauern.
Belege müssen nicht mehr mitgeschickt werden – es gilt die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Alle Nachweise (z. B. Quittungen, Spendenbescheinigungen, Rechnungen) müssen auf Anfrage des Finanzamts vorgelegt werden können.
Je nach Tätigkeit: Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Lohnsteuer-Anmeldungen für Mitarbeiter. Zusätzlich ggf. Kapitalertragsteuer oder Erbschaftsteuer.
Ja – sogenannte Antragsveranlagungen (z. B. bei Arbeitnehmern) sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Beispiel: 2025 kann man noch die Steuererklärung für 2021 abgeben.
Durch vollständige Nutzung von Werbungskosten (z. B. Arbeitszimmer, Fortbildungen), Sonderausgaben (z. B. Spenden, Kirchensteuer), außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Pflegekosten) und gezielte Investitionen (z. B. in Denkmalschutzimmobilien oder Photovoltaikanlagen).
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Bei Ablehnung des Einspruchs kann ggf. Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.
Ja. Ein Steuerberater kennt steuerliche Optimierungsmöglichkeiten, Fristen und Stolperfallen – besonders bei Immobilien, Selbstständigkeit, Auslandssachverhalten oder Betriebsaufgabe. Außerdem übernimmt er die Kommunikation mit dem Finanzamt.
Privatpersonen: mind. 4 Jahre. Unternehmer: 10 Jahre (Rechnungen, Buchführung, Jahresabschlüsse). Längere Fristen gelten bei steuerstrafrechtlicher Relevanz oder offenen Betriebsprüfungen.
In vielen Fällen ja – z. B. wenn Werbungskosten, Pendlerpauschale, Sonderausgaben oder Verluste geltend gemacht werden können. Rückerstattungen von mehreren Hundert Euro sind keine Seltenheit.
Ein Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich. Wird diese Frist versäumt, ist der Bescheid rechtskräftig – Änderungen sind dann nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.
Verluste (z. B. aus Vermietung, Selbstständigkeit oder Aktiengeschäften) können mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden – das mindert die Steuerlast. Der Antrag erfolgt über die entsprechende Anlage in der Steuererklärung.
Steuerliche Gestaltung ist legal, solange sie sich im Rahmen des Gesetzes bewegt. Das Verschweigen von Einnahmen gilt allerdings als Steuerhinterziehung und kann strafbar sein.