Internationale Steuerfragen betreffen nicht nur große Konzerne oder vermögende Investoren. Schon der Besitz eines Ferienhauses in Spanien, ein Bankkonto in der Schweiz oder eine Beteiligung an einer ausländischen Firma kann steuerliche Konsequenzen haben.
Während Sie Ihren Lebensmittelpunkt verändern, bleiben steuerliche Verpflichtungen oft bestehen – und das nicht nur in Deutschland. Unterschiedliche Steuersysteme, Doppelbesteuerungsabkommen und Meldepflichten machen die internationale Steuerplanung komplex.
Ich unterstütze Sie dabei, grenzüberschreitende Steuerfallen zu vermeiden, Doppelbesteuerung zu reduzieren und Ihre steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen – für eine sorgenfreie Zukunft über die Landesgrenzen hinaus.
Die Welt wird immer vernetzter – Menschen leben, arbeiten und investieren über Grenzen hinweg. Doch während sich Ihr Lebensmittelpunkt ändert, bleiben steuerliche Verpflichtungen oft komplex.
Ich unterstütze Sie dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Steuerlast optimal zu gestalten – egal, ob Sie ins Ausland ziehen, nach Deutschland zurückkehren oder international investieren.
Deutschland besteuert das gesamte Welteinkommen von Personen mit Wohnsitz im Inland – egal, ob die Einkünfte aus Deutschland, der Schweiz oder den USA stammen. Ohne eine kluge Steuerplanung kann das zu unnötigen Belastungen führen.
Wer Deutschland verlässt, löst häufig komplexe steuerliche Folgen aus – etwa eine Wegzugsbesteuerung oder Erklärungspflichten im Ausland.
Ein Zuzug nach Deutschland zieht automatisch steuerliche Folgen nach sich, insbesondere in Bezug auf die unbeschränkte Steuerpflicht und die Einbeziehung von Welteinkünften.
Deutschland besteuert das gesamte Welteinkommen von Personen mit Wohnsitz im Inland – egal, ob die Einkünfte aus Deutschland, der Schweiz oder den USA stammen. Ohne eine kluge Steuerplanung kann das zu unnötigen Belastungen führen.
Wer Deutschland verlässt, löst häufig komplexe steuerliche Folgen aus – etwa eine Wegzugsbesteuerung oder Erklärungspflichten im Ausland.
Ein Zuzug nach Deutschland zieht automatisch steuerliche Folgen nach sich, insbesondere in Bezug auf die unbeschränkte Steuerpflicht und die Einbeziehung von Welteinkünften.
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Das internationale Steuerrecht befasst sich mit der Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, wie z. B. Auslandseinkünften, Doppelbesteuerungsabkommen und internationalen Unternehmensstrukturen.
Wenn Sie Einkünfte im Ausland erzielen, Vermögenswerte im Ausland besitzen oder planen, international zu expandieren, ist spezialisierte Beratung unerlässlich.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der regelt, welches Land in welchem Umfang das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte hat.
Nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden eine Doppelbesteuerung vollständig – sie regeln, ob und wie sie vermieden oder gemildert wird (z. B. Freistellung oder Anrechnungsmethode).
Ziel ist es, eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte entweder zu vermeiden oder zumindest zu mildern – meist durch Freistellung oder Anrechnung der ausländischen Steuer.
Die Besteuerung von Auslandseinkünften richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In vielen Fällen werden sie in Deutschland entweder freigestellt (mit Progressionsvorbehalt) oder die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Wichtig ist dabei, ob das Einkommen unter das Welteinkommensprinzip fällt (bei unbeschränkter Steuerpflicht) oder nur inländische Einkünfte relevant sind (bei beschränkter Steuerpflicht).
Ein Wegzug ins Ausland kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben – sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer.
Für Unternehmer oder Anteilseigner gilt insbesondere:
Die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) greift, wenn eine natürliche Person mit einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mind. 1 %) ins Ausland verzieht. In diesem Fall wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert, selbst wenn keine tatsächliche Veräußerung stattfindet.
In bestimmten Fällen ist eine Stundung der Steuer möglich (z. B. bei Wegzug in ein EU-/EWR-Land).
Für Arbeitnehmer sind vor allem folgende Punkte im Wegzugsjahr relevant:
Im Jahr des Wegzugs besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Umzugstag und anschließend ggf. eine beschränkte Steuerpflicht für deutsche Einkünfte (z. B. bei weiterem Arbeitseinsatz für den deutschen Arbeitgeber).
Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Wegzugsjahr gelten besondere Aufteilungsregeln nach § 50d EStG, insbesondere für lohnsteuerpflichtige Gehälter. Dabei wird oft eine zeitanteilige Zuordnung der Einkünfte zu Deutschland und zum neuen Wohnsitzstaat vorgenommen.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Wichtig ist dabei u. a., wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Achtung: Auch verdeckte steuerpflichtige Vorteile wie Abfindungen oder Aktienoptionen können anteilig Deutschland zugeordnet werden, wenn sie auf die Zeit vor dem Wegzug entfallen.
Sofern das Quellenland eine Quellensteuer erhebt, kann diese je nach DBA auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden – maximal jedoch bis zur deutschen Steuerbelastung (i. d. R. 25 % zzgl. SolZ).
Es sind sowohl die steuerlichen Regelungen des Ziellandes als auch die deutschen Vorschriften zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Planung ist essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Insbesondere Konten und Depots im Ausland unterliegen den Anzeige- und Erklärungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO. Auch Kapitalerträge und Vermietungseinkünfte müssen vollständig in der Steuererklärung angegeben werden.
Durch die Anwendung von DBAs und gezielte steuerliche Planung können Doppelbesteuerungen vermieden oder gemindert werden.
Einkünfte aus ausländischen Immobilien können sowohl im Ausland als auch in Deutschland steuerpflichtig sein.
In der Regel steht das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat der Immobilie zu (Art. 6 OECD-MA). In Deutschland greift dann meist die Freistellung mit Progressionsvorbehalt.
Ausländische Renten können in Deutschland steuerpflichtig sein. Die genaue Besteuerung hängt von der jeweiligen Rente sowie vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Bei ausländischen gesetzlichen Renten greift oft das Kassenstaatsprinzip (Besteuerung im Quellenstaat). Private Renten unterliegen häufig dem Wohnsitzprinzip. Maßgeblich ist das jeweilige DBA.
Bei einer beruflichen Entsendung ins Ausland können sowohl im Heimatland als auch im Gastland steuerliche Pflichten bestehen. Eine frühzeitige Beratung ist essenziell.
Ausländische Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Die Anrechnung erfolgt nach § 34c EStG i. V. m. dem jeweiligen DBA, sofern die Quellensteuer nachgewiesen wird.
Internationale Erbschaften können in mehreren Ländern steuerpflichtig sein. Doppelbesteuerungsabkommen und nationale Gesetze regeln die genaue Besteuerung.